Genossenschaft Windland
(Fassung vom 23.05.2019)
STATUTEN

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen "Genossenschaft Windland" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828ff OR mit Sitz in Benken. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.

Artikel 2

1Die Genossenschaft "Windland" bezweckt:

-  die Entwicklung sowie die Anwendung der Sonnen- und Windenergienutzung.
-  den Kauf, die Erstellung und den Betrieb von Solar-, Wind - und kombinierten Anlagen zur Netzeinspeisung sowie deren Vermarktung.
-  die Aufklärung und sachgerechte Information über die Nutzung der alternativen Energien - die Förderung weiterer innovativer Ideen im Bereich der Anwendung und Nutzung von alternativen Energien.

2Die Genossenschaft verfolgt keine Erwerbszwecke.

Mitgliedschaft

Artikel 3

1Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.

2Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Genossenschaftsvorstand nötig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 4

1Die von dem Präsidenten/der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft. Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitglieds ausgestellt.

2Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.

3Die persönliche Haftbarkeit oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter/innen ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

Artikel 5

Ausscheidende Genossenschafter/innen oder ihre Erben haben keinen Abfindungsanspruch gegenüber der Genossenschaft (Art.864ff OR). Die Generalversammlung kann über eine Abfindung entscheiden (Art. 9 dieser Statuten).

Artikel 6

1Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch die GV ausgeschlossen werden.

2Bezüglich Anteilscheinkapital wird ein Ausschluss nach Art. 864f OR geregelt.

Artikel 7

1.Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.

2.Auf schriftliches Begehren muss die Generalversammlung einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Art. 3, Abs. 1 und 2 dieser Statuten.

3.Das Begehren muss innert zwölf Monaten nach dem Tod des Mitglieds dem Vorstand gestellt werden. Andernfalls fallen die Anteilscheine der Genossenschaft zu.

Artikel 8

Die Mitglieder sind angehalten, den Vorschriften der Statuten und den Beschlüssen von Generalversammlung und Vorstand Folge zu leisten.

Organe

Artikel 9

Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Genossenschaftsvorstand und die Kontrollstelle.

Generalversammlung

Artikel 10

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festlegen und Änderung der Statuten

  2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle

  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes. Beschlussfassung über die

    Verwendung des Reinertrages. Wird die Auszahlung einer Dividende beschlossen, darf die darauf entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen nicht übersteigen und maximal 6% betragen (Art. 859 OR)

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Beschlussfassung über die generellen Projekte und über Gegenstände, die der

    Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorenthalten sind oder die ihr durch

    den Vorstand vorgelegt werden.

  6. Jährliche Beschlussfassung über Erhebung und Höhe eines Mitgliederbeitrages.

  7. Allfällige Rückerstattung von Anteilen ausscheidender oder verstobener Mitglieder.

Artikel 11

1.Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

2.Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle einberufen werden. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder verlangt.

3.Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, bei Statutenänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bei der ordentlichen Generalversammlung ausserdem der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung beizulegen.

4An der Generalversammlung zu behandelnde Anträge sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 12

1.Jedes Mitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme.
Das Vertretungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann die Generalversammlung eine Vertretung zulassen, wenn einzelne Mitglieder an der Teilnahme verhindert sind und ihre Vertreter/innen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen, schriftlich bevollmächtigen. Niemand kann mehr als eine/n Genossenschafter/in vertreten.

2Im übrigen richten sich Universalversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 884ff OR).

Artikel 13
1.Soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

2Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

3Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

Vorstand

Artikel 14

Zur Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung einen Vorstand von wenigstens drei Mitgliedern, die Genossenschafter/innen sein müssen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.

Artikel 15

1In die Kompetenzen des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch die Statuten oder das Gesetz einem andern Organ vorbehalten sind.

2Die Generalversammlung bestimmt die Präsidentin/den Präsidenten, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss.

4Bei Stimmgleichheit gilt Art. 13, Abs. 2 dieser Statuten.

Artikel 16

1.Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen die Präsidentin/der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.

2.Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig.

3.Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten Befugnisse ist er berechtigt, zur Erledigung der Amtsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommt beratende Stimme zu.

Artikel 17

1.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt.

2.Eine eventuelle Entschädigung für die Bemühungen der Mitglieder des Vorstandes und allfälliger Kommissionen erfolgt gemäss Verwaltungsreglement.

3.Die Ausrichtung von Tantiemen an Genossenschaftsorgane ist ausgeschlossen.

Revision Kontrollstelle

Artikel 18

1.Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2.Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  • -  Die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;

  • -  Sämtliche Genossenschafter/innen zustimmen;

  • -  Die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

    3.Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jede/r Genossenschafter/in hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision unddie Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls Jahresbericht und Jahresrechnung erst genehmigen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.

Artikel 18a

1.Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.  

2.Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

3.Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach der Vorschrift des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

4.Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach der Vorschrift des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 18.

5.Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

6.Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Artikel 19

1Die Genossenschaft schafft ein Genossenschaftskapital durch:

-  Anteilscheine von CHF 100.00

-  ggf. Mitgliederbeiträge, falls von der Generalversammlung beschlossen (Art. 10 dieser Statuten)

-  erarbeitete Mittel und Fremdkapital

-  Gönnerbeiträge, Spenden

-  Beiträge der öffentlichen Hand

2Personen oder Institutionen mit über CHF 3'000.00 Anteilscheinkapital oder Gönnerbeitrag haben Anrecht auf namentlichen Eintrag bei einer der zu erstellenden Anlagen.

3Der Vorstand ist verpflichtet, mit dem Genossenschaftskapital haushälterisch umzugehen.

Artikel 20

1.Um voraussehbare Risiken und Gefahren für die Mitglieder zu vermeiden, dürfen Baubeschlüsse erst erfolgen, nachdem mindestens 50% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist.

2.Angestrebt wird eine höhere Eigenkapitaldeckung, um die wirtschaftliche Tragbarkeit zu gewährleisten.

Artikel 21

Der Reinertrag der Genossenschaft wird verwendet:

-  zur Förderung und teilweisen oder ganzen Finanzierung von Projekten im Bereich der

umweltverträglichen Energienutzung;

-  zur Speisung der Reserve- und etwaiger weiterer Fonds.

Artikel 22

1.Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.

2.Das Rechnungsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12., wobei der erste Abschluss auf den 31.12.1997 zu erstellen ist.

Bekanntmachungen

Artikel 23

Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Schlussbestimmungen

Artikel 24

1.Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter/innen. Für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Genossenschafter/innen notwendig.

2.Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine maximal zum Nominalwert zurückzuzahlen.

3.Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der Generalversammlung, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.

4.Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die Generalversammlung nicht eine besondere Liquidationsstelle bestellt, wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen nach Art. 911 ff OR.

Artikel 25

Diese Statuten sind durch die konstituierende Versammlung vom 15.11.1996 angenommen sowie an der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 15.04.1997, an der Generalversammlung vom 19.05.2000 und an der Generalversammlung vom 29.04.2009 geändert worden.

Winterthur, 23.05.2019
Der Präsident: Der Aktuar:

Ueli Spalinger André Joseph Vogel

 

Genossenschaft SolVent 

Solar- und Windenergie

STATUTEN

1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen Genossenschaft "SolVent" (vormals Genossenschaft Solar und Wind sowie Solargenossenschaft SOLSTAR) besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts OR mit Sitz in Winterthur. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.

Artikel 2
Die Genossenschaft "SolVent" bezweckt:

- die Entwicklung, sowie die Anwendung der Sonnen- und Windenergienutzung
- den Kauf, die Erstellung und Betrieb von Solar-, Wind - und kombinierten Anlagen zur Netzeinspeisung sowie deren Vermarktung
- die Aufklärung und sachgerechte Information über die Nutzung der alternativen Energien - die Förderung weiterer innovativer Ideen im Bereich der Anwendung und Nutzung von alternativen Energien.

2. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.

Beitrittserklärungen sind in schriftlicher Form an den Genossenschaftsvorstand zu richten.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Genossenschaftsvorstand. Der Generalversammlung steht ein Rekursrecht zu.

Artikel 4

Die von der/dem Präsident/in/en und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft.

Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für V erbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen und das Anteilscheinkapital.

Artikel 5

Die ausgetretenen Genossenschafter/innen besitzen einen Anspruch auf zinslose Rückzahlung ihrer Einlage, dagegen steht ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen zu.

Die Rückzahlung kann in drei Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes bis auf drei Jahre hinausgeschoben werden.

Die Höhe der Rückzahlung des Anteilscheinkapitals bei Austritt eine/s/r Genossenschafter/s/in richtet sich nach dem bilanzierten Reinvermögen zum Zeitpunkt der Rückzahlung, also nach dem Deckungsgrad des Genossenschaftskapitals oder, wenn dieser 100% übersteigt, nach dem letzteren. Vom Rückzahlungsbetrag werden ausstehende Mitgliederbeiträge abgezogen.

Artikel 6

Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein/e Genossenschafter/in durch die GV ausgeschlossen werden. Wenn die ausstehenden Mitgliederbeiträge den Restwert der Anteilscheine übersteigen, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschliessen.

Artikel 7
Mit dem Tod eine/s/r Genossenschafter/s/in erlischt die Mitgliedschaft.

Auf schriftliches Begehren muss der Vorstand einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3 dieser Statuten.

Das Begehren muss innert 12 Monaten nach dem Tod der/des Genossenschafter/in/s der/dem Präsident/in/en gestellt werden, andernfalls fällt der Anteilschein der Genossenschaft zu.

3. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

A: Die Generalversammlung (GV)
B: Der Genossenschaftsvorstand (VS) C: Die Kontrollstelle (KS)

A. Die Generalversammlung (GV)

Artikel 8

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter/innen. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

1. Festlegung und Änderung der Statuten
2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.

Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die

Verzinsung der Anteilscheine.
4. Festsetzung eines allfälligen Mitgliederbeitrages
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über die generellen Projekte sowie über

Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 9

Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste und die Jahresrechnung, bei Statutenänderung, der Inhalt der vorgeschlagenen Änderung beizulegen.

Anträge, welche an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 10

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen.
Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen, wenn der zwanzigste Teil der Genossenschafter/innen dies verlangt.

Artikel 11

Jede/r Genossenschafter/in hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme. Das Vertretungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann die GV eine Vertretung zulassen, wenn einzelne Genossenschafter/innen an der Teilnahme verhindert sind und ihre Vertreter/in schriftlich bevollmächtigen. Jede Person kann höchstens ein/e Genossenschafter/in vertreten.

Im Übrigen gelten für Generalversammlung, Stimmrecht und V ertretung die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 12

Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme der/des Präsident/in/en.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Genossenschafter/innen geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

B. Der Vorstand (VS)

Artikel 13

Zur Leitung der Genossenschaft wählt die GV einen Vorstand von mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
Artikel 14

In die Kompetenzen des Vorstandes fallen Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.

Die GV bestimmt die/den Präsident/in/en und den/die Kassier/in, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen.

Bei Stimmengleichheit gilt Art. 12 Abs. 2 dieser Statuten. Artikel 15

Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen der/die Präsident/in und ein Mitglied des Vorstandes zu zweien kollektiv.

Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist nur in schriftlicher Form zulässig.

Artikel 16

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der/des Präsident/in/en so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. C. Die Kontrollstelle (KS)

Artikel 17 – Revision, Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;

  2. sämtliche GenossenschafterInnen zustimmen; und

  3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls Jahresbericht und Jahresrechnung erst genehmigen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.

Artikel 17 a – Anforderungen an die Revisionsstelle

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene
Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 19.

Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

4. Finanzen

Artikel 18

Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:

A Anteilscheine (AS) von Fr. 100.-- , Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- , wobei bei Neueintritt eine Mindesteinlage von Fr. 200.-- gilt.

B allfällige Mitgliederbeiträge
C Allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate D Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital E Das Genossenschaftsvermögen

Artikel 18bis

Die Genossenschaft übernimmt die Solargenossenschaft Solstar (SGS), in Zürich, durch Fusion. Aktiven von CHF 25333.30 und Passiven von CHF 1041.50 der Solargenossenschaft Solstar (SGS) gehen gemäss Fusionsbilanz per 31. Oktober 1996 durch Universalsukzession auf die Genossenschaft über. Der Aktivenüberschuss von CHF 24291.80 wird den Genossenschafter der Solargenossenschaft Solstar (SGS) an die neuen Anteilscheine angerechnet.

Artikel 19

Im Ausmass ihrer finanzieller Beteiligung fördern die Genossenschafter/innen die lokale Energieversorgung und erhöhen so jeweils ihre Energieunabhängigkeit von umweltbelastenden Energieträgern.

Sofern das Anteilscheinkapital und die allgemeinen Zuwendungen (gemäss Artikel 18 C) nicht ausreichen, um die Geschäfte zu tätigen, kann die GV jährlich Mitgliederbeiträge erheben.

Artikel 20

Um alle voraussehbaren Risiken und Gefahren für die Genossenschafter/innen zu vermeiden, dürfen Bau- und Kaufbeschlüsse erst erfolgen, nachdem mindestens 60% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist.

Artikel 21

Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet:

-Zur Förderung, teilweisen oder ganzen Finanzierung von Projekten im Bereich innovativer und alternativer Energiegewinnung oder Umwandlung

-Zur Verzinsung des Anteilscheinkapitals
-Zur Speisung eines Reserve- und ev. weiterer Fonds.

Artikel 22

Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, wobei der erste Abschluss auf den 31. Dezember 1997 zu erstellen ist.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter/innen erfolgen in schriftlicher Form oder in der SSES-Zeitschrift.

Artikel 24

Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Genossenschafter/innen. Für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter/innen notwendig.

Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine zurückzuzahlen.

Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.

Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 911 ff. OR.

Artikel 25

Diese Statuten sind durch die GV vom 29. April 2009 revidiert worden und ersetzen diejenigen vom 20. März 2003.

Für die Genossenschaft "SolVent" Der Präsident

Märki Martin

Winterthur, den 24. November 2009